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Information

 

Neue F-Gase Verordnung  EU-VO 517 / 2014 zum 01.01.2015

Stellt Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen mit sog. F- Gasen vor  neue Pflichten.

Die neue F- Gase Verordnung sieht eine schrittweise Reduktion der H-FKW-Mengen bis zum Jahr 2030 um 79% vor.

  • Ab 01.01.2015 richtet sich die Häufikeit für die Dichtheitsprüfungen nicht mehr nach der Menge in/Kg des Kältemittels in einer kältetechnischen Anlage, sondern nach dem Co²- Äquivalent des in der Anlage befindlichen Kältemittels.

Laut EU-Verordnung 517/2014 ist der Betreiber von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 5 Tonnen Co²-Äquivalent oder mehr enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, verplichtet sicher zu stellen, dass die Einrichtung auf Undichtigkeiten regelmäßig kontrolliert werden.

Zuwiderhandlungen können gem. § 26 Abs.1 Chemikaliengesetz und §§ 4 und 13 Chemikalien- Sanktionsverordnung mit Geldbußen bis zu 50.000€ pro Verstoß belegt oder gem. §§ 3 und 12 Sanktionsverordnung mit Freiheitsentzug bis zu 5 Jahren bestraft werden!

Verstöße:

  • Das Austreten von Kältemittel wurde nicht verhindert.

  • Es wurde keine Dichtheitsprüfung veranlasst.

  • Die Aufzeichnungspflicht wurde verletzt. (Auch nach Stilllegung einer Anlage sind die Dokumente  5 Jahre aufzubewahren)

  • Die Durchführung der Arbeiten wurde von nicht zertifizierten Sachkundigen durch den Betreiber veranlasst etc.

Nachfolgende Tabelle zeigt Ihnen die Mengen auf:

Für Anlagen kleiner 3 Kg Kältemittel ist ein Übergangszeitraum vereinbart. Hier greift die Verordnung erst ab den 01.01.2017. (Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Anlage überprüft sein) !

  • Zertifizierungsplicht der Fachbetriebe

Betriebe (Art. 4 Abs 4 Satz 2 i. V. mit Art.10) und deren Mitarbeiter (Art. 3 Abs. 4 Satzn 1), die an Kälte- Klimaanlagen sowie an Wärmepumpen Installationen, Wartungen, Instandsetzung, Reperaturen, Stilllegung oder Dichtheitprüfungen vornehmen, müssen zertifiziert sein.

  • Ab den 01.01.2020 ist die Verwendung von Frischware / F-Gasen mit einem GWP (Global Warming Potenzial) über 2500 zur Wartung / Instandhaltung von Kälteanlagen verboten.

Ab den 01.01.2020 bis 01.01.2030 ist nur noch eine Verwendung von aufgearbeiteter / recyceltem Kältemittelware möglich.

Erfahrungsgemäß ist die Verfügbarkeit des recyeltem / aufgearbeiteten Kältemittel sehr stark eingeschränkt, bzw. sehr Kostenintensiv.

Dies gilt für Kälteanlagen mit einer Füllmenge von mehr als 40000 kg CO²- Äquivalent und für Anwendungen weniger als -50°C.

Beispiel:

10,2Kg Kältemittel R404a x 3922 GWP = 40004,4 Kg CO²- Äquivalent 

Rechtliche Grundlagen und die dazugehörigen Downloads erhalten Sie auf nachfolgenden Links:

Rechtliches auf VDKF-Homepage:

http://lec.ziu-kassel.de/index.php?option=com_content&view=article&id=108&Itemid=74

Downloads auf VDKF-Homepage:

http://lec.ziu-kassel.de/index.php?option=com_phocadownload&view=category&id=5&Itemid=87

Quellen: u.a. VDKF informiert, VDKF-Homepage-LEC-Information